Satzung

Satzung des Vereins

„Familie von Rabenau e.V.“

Stand: 02. 04. 2005

1. Name und Sitz

Der Verein, der bisher den Namen „Archiv der Familie von Rabenau e.V.“ trug, soll fortan „Verein Familie von Rabenau e.V.“ heißen. Sein Sitz ist Bad Salzuflen.

2. Zweck des Vereins

a) Der Verein hat den Zweck, den Zusammenhalt der Familie von Rabenau zu fördern und ihre geschichtliche Erinnerung und die damit verbundenen Wertvorstellungen wach zu halten. Daran schließt sich der Zweck an, in einem Archiv und in einer Chronik die Erinnerungen an die Geschichte der Familie zu bewahren.
Der Verein versteht sich damit als Sachwalter aller Familienangehörigen (gem. Nr. 2b) und nimmt ihre Interessen gemäß der Beschlusslage der Familienversammlung wahr.

b) Folgende Personen werden als zur Familie von Rabenau zugehörig angesehen:
- die im Sinne der geltenden Gesetze rechtmäßigen Träger des Namens von Rabenau,
- diejenigen, die mit einem Träger des Namens von Rabenau verheiratet sind,
- die Abkömmlinge eines Trägers des Namens von Rabenau und deren Ehepartner/-partnerinnen, die Interesse an der Familie von Rabenau und ihrer Geschichte bekunden.

c) Zur Erfüllung seiner Zwecke nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Veranstaltung von Familientagen,
- Herausgabe einer Familienzeitung,
- Herausgabe eines Familienhandbuches,
- Sammlung von Daten der Familienmitglieder und ihrer Adressen,
- Fortführung der von Kurt v. Rabenau geschaffenen Familienchronik,
- Betreuung und Vermehrung des Familienarchivs,
- Kontakt zur Stadt und Kirchengemeinde Rabenau,
- Vertretung der Familie in Adelsverbänden, wenn die Beteiligung beschlossen wird,
- Wahrnehmung der Interessen der Familie auch gegenüber der Öffentlichkeit.

3. Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede Person werden, die im Sinne von Nr. 2b) zur Familie von Rabenau gerechnet wird und sich bereit erklärt, regelmäßig Aufgaben im Sinne von Nr. 2c) im Verein zu übernehmen.

b) Neue Mitglieder können, wenn sie bereit sind, regelmäßig Aufgaben im Verein zu übernehmen, durch den Verein aufgenommen werden. Die Mitglieder des Vereins können auch selbst durch Zuwahl neue Mitglieder bestimmen, denen die Gewählten spätestens einen Monat danach zustimmen müssen.

c) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit der Rücktrittserklärung, die schriftlich vorzulegen ist,
- mit dem Ausschluss, der nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in mündlicher oder schriftlicher Abstimmung erfolgen kann.

4. Vorsitzende/r

a) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die/der zugleich Senior/in der Familie ist. Sie sind dabei an Beschlüsse des Familientages (vgl. Nr. 9c) gebunden.

b) Die/der Vorsitzende nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie/er leitet die Sitzungen des Vereins und des Familientages,
- sie /er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vereins,
- sie/er vertritt den Verein nach außen,
- sie/er vertritt die Interessen der Familie nach außen.

c) Die/der Vorsitzende wird für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

d) Eine Neuwahl der/des Vorsitzenden vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit wird durchgeführt:
- nach dem Tod der/des Vorsitzenden,
- nach dem Rücktritt der/des Vorsitzenden, den er/sie bei einer Mitgliederversammlung zu Protokoll geben oder schriftlich allen Mitgliedern mitteilen muss.

e) Bei einer Neuwahl schlagen die Teilnehmer der Familienversammlung aus ihrer Mitte einen Teilnehmer/ eine Teilnehmerin als Vorsitzenden/Vorsitzende mit einfacher Mehrheit vor, der/die zugleich auch alle Mitglieder als Senior/Seniorin vertreten soll. Die Wahl ist durch die Mitglieder des Vereins zu bestätigen.

f) Von den Mitgliedern wird eine stellvertretende Vorsitzende/ ein stellvertretender Vorsitzender gewählt.

5. Ämter und Aufgabenverteilung

a) zu folgenden Ämtern werden für jeweils sechs Jahre gewählt:
- ein/e Schatzmeister/in,
- ein/e Protokollant/in,
- ein/e Herausgeber/in der Familienzeitung,
- ein/e Archivar/in.
Wiederwahl durch die Mehrheit der Mitglieder ist möglich.

b) Folgende Aufgaben können für eine bestimmte Zeit auf einzelne Mitglieder übertragen werden:
- Sammlung und Publikation der Familiendaten,
- Weiterführung der Chronik,
- Vorbereitung der Familientage,
- Kontakt zur Stadt Rabenau,
- Kontakt zu Adelsverbänden.

6. Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden.

b) Die Mitglieder werden von der/dem Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Sitzung, sowie mit einem Vorschlag zur Tagesordnung, möglichst acht Wochen, mindestens aber vier Wochen vorher schriftlich eingeladen.

c) Die Mitgliederversammlung muss, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung fordert, von der/dem Vorsitzenden einberufen werden.

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder form- und fristgerecht mit Tagesordnung eingeladen wurden.

e) Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder der Vertreterin/des Vertreters.

f) Eine Satzungsänderung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.

g) Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das folgende Angaben enthalten soll:
- Ort und Dauer der Versammlung,
- Namen der Anwesenden und der Verhinderten,
- Anträge und Beschlüsse,
- von den Beschlüssen abweichende Meinungen, wenn dies verlangt wird.

h) Das Protokoll wird von der Protokollantin/ dem Protokollanten oder, wenn sie/er verhindert ist, von einer/einem durch sie/ihn bestimmten Vertreter/in geführt. Es ist von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden bzw. ihres/seines Vertreters zu unterschreiben und spätestens vier Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden.

7. Beschlussfassung durch schriftliches Verfahren

a) Bei wichtigen und eiligen Anträgen kann die Beschlussfassung der Mitglieder auf schriftlichem Wege erfolgen. Davon sind Anträge zur Auflösung des Vereins ausgenommen.

b) Die Eilanträge sind mit Begründung von der/dem Vorsitzenden zu versenden. Sie können von allen Mitgliedern gestellt werden und sind der/dem Vorsitzenden zuzuleiten.

c) Eine Ablehnung des Antrags muss spätestens nach zwanzig Tagen seit der Absendung bei der/dem Vorsitzenden eingegangen sein. Keine Antwort oder verspätete Antwort gilt als Zustimmung.

d) Der schriftlich gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder ihn abgelehnt haben.

e) Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, das Ergebnis schriftlich zu protokollieren und den Mitgliedern spätestens nach vier Wochen zuzusenden.

8. Spenden und Beiträge

a) Die Aufgaben des Vereins werden in der Regel durch Spenden bzw. Umlage von Mitgliedern der Familie von Rabenau finanziert. Falls die Aufgaben des Vereins es als notwendig erscheinen lassen, kann ein Mitgliedsbeitrag und dessen jährliche Höhe beschlossen werden.

b) Finanziert werden die laufenden Ausgaben der Mitglieder wie Porto, Telefon, Reisekosten für die Sitzungen u.ä., und die Erwerbungen und Ausgaben für das Archiv. Für die Ausgaben sind Belege bei der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister einzureichen.

c) Die Reise- und Unterbringungskosten der Teilnehmer am Familientag werden in der Regel von diesen selbst getragen. Die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung des Familientages bestreitet der Verein, soweit es die eingegangenen Spenden bzw. Umlagen zulassen.

d) Der/die Schatzmeister/in legt in der Regel jährlich eine Jahresabrechnung vor. Im Ausnahmefall können Planung und Abrechnung auch für zwei Jahre vorgelegt werden. Er/sie trägt die Verantwortung für die Finanzen des Vereins, insbesondere für dessen finanzwirksame Planungen und hat Rechnungen, die der Verein zu begleichen hat, zu unterschreiben. Außerplanmäßige, nicht vorhersehbare Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
e) Die Abrechnung wird vor der Entlastung durch die Mitgliederversammlung jeweils von zwei Mitgliedern geprüft, die nicht das Amt der/des Vorsitzenden oder Schatzmeisters/-meisterin wahrnehmen.

f) Über den Finanzplan und die Entlastung der Jahresabrechnung hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

9. Zusammenwirken mit dem Familientag und der Familienversammlung

a) Der/die Vorsitzende des Vereins erstattet der Familienversammlung während des Familientages, zu der alle volljährigen Familienmitglieder im Sinne von Nr. 2b) gehören, über seine Arbeit Bericht und nimmt Anregungen und Einwände der Teilnehmer des Familientages entgegen.

b) Hinsichtlich der Wahl neuer Mitglieder und der Wahl der Seniorin/ des Seniors bzw. der/des Vorsitzenden folgt der Verein den Beschlüssen der Teilnehmer der Familienversammlung. Voraussetzung dafür ist, dass der Familientag im Jahr der anstehenden Neuwahl der/des Vorsitzenden oder ein Jahr davor stattfindet.

10. Auflösung des Vereins

a) Falls der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, fällt sein Finanzvermögen als Spende der Evangelischen Kirchengemeinde Rabenau zu.
b) Das Archiv wird als Depositum dem Archiv des Landes Sachsen in Dresden übergeben mit der Auflage, es dem dort schon vorhandenen Archivdepositum der Familie von Rabenau hinzuzufügen.
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